Rz. 498

Entsprechendes gilt, wenn die Mandatserweiterung die Einlegung einer sofortigen Beschwerde gemäß § 11 Abs. 1 RPflG bzw. die (sofortige) Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 RPflG (Rechtspflegererinnerung) gegen Vollstreckungsentscheidungen des Rechtspflegers zum Gegenstand hat (§ 793 ZPO). VV 2300 findet insoweit keine Anwendung, weil es sich nicht mehr um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt. Die genannten Rechtsbehelfe stellen gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 eine besondere Angelegenheit und damit eine gesondert zu vergütende Tätigkeit dar. In derartigen Fällen erwächst eine Gebühr nach VV 3500 i.H.v. 0,5, ggf. zusätzlich eine Terminsgebühr nach VV 3513. § 15 Abs. 6 findet keine Anwendung, weil diese Rechtsbehelfe nicht zum Rechtszug i.S.v. § 19 gehören. § 15 Abs. 5 S. 1 trifft ebenfalls nicht zu, weil es sich nicht um dieselbe Angelegenheit handelt (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3).

 

Rz. 499

Betrifft der ursprüngliche oder erweiterte Auftrag des Dritten die Stellung eines Antrags beim Vollstreckungsgericht auf Abänderung des Pfändungsbeschlusses wegen Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen (§ 850g ZPO), handelt es sich ebenfalls nicht um eine außergerichtliche Tätigkeit, sondern um eine im Vollstreckungsverfahren, sodass dafür eine Gebühr nach VV 3309 anfällt.

 

Rz. 500

Die Geschäftsgebühr nach VV 2300 wird auf die Verfahrensgebühr nach VV 3309 bzw. VV 3500 entsprechend VV Vorb. 3 Abs. 4 angerechnet.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?