Rz. 45

Ist der Anwalt des Antragstellers bzw. des beigetretenen Gläubigers zusätzlich zum Anordnungsverfahren oder auch ausschließlich im weiteren Verfahren tätig, erhält er dafür eine weitere Verfahrensgebühr mit einem Gebührensatz von 0,4. Das "weitere Verfahren" ist das gesamte Verfahren, das nach der Anordnung der Zwangsverwaltung bzw. nach der Zulassung des Gläubigers folgt, einschließlich des Verteilungsverfahrens. Auch hierbei handelt es sich um eine Pauschgebühr, so dass damit alle Tätigkeiten des Anwalts in diesem Verfahrensabschnitt abgegolten sind, einschließlich der Terminswahrnehmungen; auf den Umfang seiner Tätigkeit kommt es nicht an.

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