Rz. 2

Wird das Arbeitsgericht wegen einer Rechtsstreitigkeit angerufen, für die die Parteien des Tarifvertrags einen Schiedsvertrag geschlossen haben, so hat das Gericht nach § 102 Abs. 1 ArbGG die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn sich der Beklagte auf den Schiedsvertrag beruft. Nach § 102 Abs. 2 ArbGG kann sich der Beklagte u.a. dann nicht auf den Schiedsvertrag berufen, wenn

das Schiedsgericht nicht gebildet ist und die den Parteien des Schiedsvertrags von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Bildung des Schiedsgerichts fruchtlos verstrichen ist (§ 102 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG) oder
das nach dem Schiedsvertrag gebildete Schiedsgericht die Durchführung des Verfahrens verzögert und die ihm von dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichts gesetzte Frist zur Durchführung des Verfahrens fruchtlos verstrichen ist (§ 102 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG).
 

Rz. 3

In den Fällen des § 102 Abs. 2 Nr. 2 und 3 ArbGG erfolgt die Bestimmung der Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG auf Antrag des Klägers durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichts, das für die Geltendmachung des Anspruchs zuständig wäre. Durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Verfahren auf eine gerichtliche Entscheidung über die Bestimmung einer Frist nach § 102 Abs. 3 ArbGG wird die Verfahrensgebühr nach VV 3326 ausgelöst.

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