Rz. 13

Die Terminsgebühr entsteht nach VV Vorb. 3 Abs. 3 in drei Fällen:

a) Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen

 

Rz. 14

Diese Variante betrifft den Fall, dass der Anwalt in einem – ausnahmsweise – gerichtlich anberaumten Termin erscheint. Nach § 1050 ZPO kann das Schiedsgericht oder eine Partei mit Zustimmung des Schiedsgerichts bei Gericht Unterstützung bei der Beweisaufnahme beantragen. Das Gericht erledigt diesen Antrag, sofern es ihn nicht für unzulässig hält, nach seinen für die Beweisaufnahme oder die sonstige richterliche Handlung geltenden Verfahrensvorschriften. Nimmt der Anwalt einer Partei an einem solchen Termin auftragsgemäß teil, so erwächst ihm die Terminsgebühr. Allein die Tatsache der Terminswahrnehmung ist hierbei für das Entstehen der Terminsgebühr maßgebend. Die Gebühr entsteht jedoch nicht für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins nur zur Verkündung einer Entscheidung.

b) Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen

 

Rz. 15

Wenn das Gericht nach den für die Beweisaufnahme geltenden Verfahrensvorschriften handeln darf, so kann es sich nach §§ 402 ff. ZPO auch eines Sachverständigen bedienen. Nimmt der Rechtsanwalt an einem von einem solchen durch das Gericht bestellten Sachverständigen anberaumten Termin teil, so entsteht die Terminsgebühr.

c) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind

 

Rz. 16

Diese Variante ist dann gegeben, wenn das Gericht einen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat und der Rechtsanwalt des Antragstellers sich außergerichtlich mit der Gegenseite in Verbindung setzt und persönliche bzw. telefonische Besprechungen vornimmt. Aber auch, wenn der Rechtsanwalt sich nach Auftragserteilung mit dem Gegner persönlich oder telefonisch in Verbindung setzt, um die Sachlage zu besprechen, löst dies die Terminsgebühr aus. Regelmäßig erfolgen in der Praxis solche Besprechungen im Zusammenhang mit der Erledigung des Hauptsacheverfahrens. Dann wird der Rechtsanwalt zugleich auch für das Hauptsacheverfahren beauftragt worden sein. In diesem Fall entsteht dann keine gesonderte Verfahrensgebühr nach VV 3327 (vgl. § 16 Nr. 8) und damit auch keine gesonderte Terminsgebühr nach VV 3331. Diese Tätigkeit wird regelmäßig gemäß VV 3104 mitabgegolten.

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