Rz. 18

Zusätzlich zu den Gebühren nach VV 3327 und VV 3332 kann für die Mitwirkung beim Abschluss einer Einigung zwischen den Parteien für den Rechtsanwalt die Einigungsgebühr erwachsen: bei anhängigen Ansprüchen eine 1,0-Gebühr nach VV 1003, sonst eine 1,5-Gebühr nach VV 1000.

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