Rz. 10

Die Terminsgebühr beläuft sich auf 0,5. Sie entsteht auch hier unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3, die für sämtliche Angelegenheiten des VV Teil 3 gilt, also auch für Unterabschnitt 6. In Verfahren nach VV 3328 hat VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 für außergerichtliche Besprechungen allerdings kaum Bedeutung, da hier tatbestandlich bereits eine abgesonderte mündliche Verhandlung vor Gericht erforderlich ist (siehe VV 3328 Rdn 4). Denkbar wäre der Fall, dass ein Termin durchgeführt wird, an dem der Anwalt nicht teilnimmt, er dafür aber mit dem Gegner eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens führt. Eine fiktive Terminsgebühr kommt mangels Verweisung auf Anm. Abs. 1 zu VV 3104 nicht in Betracht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?