Rz. 6

Für die Vertretung in dem gesamten – gerichtlichen und/oder außergerichtlichen – Verteilungsverfahren erhält der Anwalt eine 0,4-Verfahrensgebühr. Wird der Anwalt nicht im gesamten Verfahren tätig, sondern nur teilweise, führt dies nicht zu einer Reduzierung der Gebühr. Ebenso tritt keine Kürzung der Gebühr ein, wenn das Verfahren vorzeitig beendet wird, weil es an einer entsprechenden Bestimmung fehlt. Denn es gibt keine einschlägige Ermäßigungsvorschrift (vgl. z.B. VV 3101).

 

Rz. 7

Die Verfahrensgebühr VV 3333 entsteht entsprechend VV Vorb. 3 Abs. 2 bereits mit der Entgegennahme der Information und darüber hinaus für das Betreiben des Geschäfts. Hat der Rechtsanwalt einen Auftrag zur Mitwirkung an den von VV 3333 erfassten gerichtlichen Verteilungsverfahren, entsteht die Verfahrensgebühr auch, wenn unter Mitwirkung des Rechtsanwalts eine außergerichtliche Einigung über die Verteilung zustande kommt.[6]

[6] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3333 Rn 4.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?