Rz. 8

Hat der Rechtsanwalt im Verteilungsverfahren außerhalb der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung mehrere Auftraggeber und liegt dieselbe Angelegenheit vor, erhöht sich die einmal entstehende Verfahrensgebühr (§ 15 Abs. 2) nach VV 1008. Wird der Rechtsanwalt für die mehreren Auftraggeber für verschiedene Gegenstände tätig, wird die Verfahrensgebühr nicht nach VV 1008 erhöht, sondern die Werte der Gegenstände werden gem. § 22 Abs. 1 addiert.[7] VV Vorb. 3.3.5 Abs. 2 – bei der Vertretung mehrerer Gläubiger, die verschiedene Forderungen geltend machen, entstehen die Gebühren jeweils besonders – gilt hier nicht.

[7] Vgl. insoweit BGH 8.5.2014 – IX ZR 219/13, AGS 2014, 263 = RVGreport 2014, 388 = NJW 2014, 2126; BGH 13.12.2011 – II ZR 141/09, AGS 2012, 142 = RVGreport 2012, 395 = NJW-Spezial 2012, 91.

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