Rz. 4
Ein unselbstständiges Räumungsfristverfahren liegt immer dann vor, wenn das Verfahren mit der Hauptsache verbunden ist. In Betracht kommen insoweit nur Verfahren nach § 721 Abs. 1 ZPO, da hier der Antrag vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu stellen ist und das Gericht in der Regel im Räumungsurteil zugleich auch über den Räumungsfristantrag entscheidet.
Rz. 5
Ein unselbstständiges Räumungsfristverfahren auch dann vor, wenn der Anwalt nur mit der Räumungsfrist beauftragt wird. Die Auffassung von Müller-Rabe, in diesem Fall greife VV 3403 oder VV 3334 analog, ist unzutreffend. Hinsichtlich des Teilgegenstands "Räumungsfrist" wird der Anwalt Prozessbevollmächtigter, so dass die VV 3100 gelten. Der beschränkte Auftrag macht das selbstständige Verfahren nicht zu einem unselbstständigen. Ob ein selbstständiges Verfahren vorliegt, richtet sich nach der ZPO und nicht nach dem Auftrag des Beklagten.
Rz. 6
Unerheblich ist es auch, wenn das Gericht den Räumungsfristantrag übersehen hat und hierüber im Wege der Urteilsergänzung entscheidet. Das Verfahren über die Urteilsergänzung gehört nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 zum Rechtszug mit der Konsequenz, dass keine gesonderten Gebühren nach VV 3334 entstehen. Das gilt auch dann, wenn der Anwalt erstmals in diesem Verfahrensstadium beauftragt worden ist. Ungeachtet des beschränkten Auftrags handelt es sich immer noch um ein verbundenes und nicht um ein selbstständiges Verfahren, so dass sich die Vergütung nach den VV 3100 ff. richtet und nicht nach VV 3334. Der beschränkte Auftrag schlägt sich dann nur im geringeren Gegenstandswert nieder.
Rz. 7
In einem weiteren Fall hat das OLG Koblenz ein unselbstständiges Verfahren angenommen. Es war davon ausgegangen, dass der Räumungsschuldner außerhalb einer Vollstreckungsabwehrklage eine einstweilige Anordnung nach § 769 ZPO auf Räumungsschutz gestellt habe. Diese Tätigkeit hat das Gericht noch als zum Ausgangsverfahren gehörig angesehen, die nicht gesondert zu vergüten sei. Unterstellt man, hier sei ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ohne Hauptsacheklage erhoben worden, dann wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung unzulässig gewesen, worauf das Gericht zutreffend hinweist. Für die Kosten ist das aber unerheblich. Auch unzulässige Anträge lösen Gebühren aus. Eine unzulässige einstweilige Anordnung wäre dann zusammen mit der nicht eingereichten Hauptsache eine Angelegenheit; gegenüber dem vorangegangenen Verfahren wäre es aber eine gesonderte Angelegenheit, so dass hier die Gebühren durch den unzulässigen Antrag nach § 769 ZPO auf jeden Fall ausgelöst worden wären. Tatsächlich dürfte es sich im Fall des OLG Koblenz gar nicht um einen Antrag nach § 767 ZPO gehandelt haben, sondern um einen Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO. Immerhin ist die Sache als "Vollstreckungsschutzsache" bezeichnet worden. In diesem Verfahren sind nach § 765a ZPO einstweilige Anordnungen ebenfalls möglich. Das Verfahren nach § 765a ZPO ist aber kraft ausdrücklicher Regelung des § 18 Abs. 1 Nr. 6 eine eigene selbstständige Gebührenangelegenheit und löst die Gebühren nach VV 3309 aus, und zwar auch neben den bereits entstandenen Gebühren für das Vollstreckungsverfahren.