Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Prozesskostenhilfeverfahren und Hauptsache – dieselbe Angelegenheit
Rz. 26
Wird Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt anschließend auch im Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt ist, als Prozessbevollmächtigter tätig, gehen die bereits entstandenen Verfahrens- und Terminsgebühren, u.U. auch eine Einigungsgebühr – etwa für einen Zwischenvergleich –, in den entsprechenden Gebühren des Verfahrens wegen des Hauptgegenstands (z.B. nach VV 3100 ff., 1000, 1003, z.B. die 1,0-Verfahrensgebühr VV 3335 in der 1,3-Verfahrensgebühr VV 3100) auf, da das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren und das nachfolgende Verfahren, für das Prozesskostenhilfe bewilligt ist, gem. § 16 Nr. 2 eine einzige Angelegenheit darstellen und der Rechtsanwalt die Vergütung nur einmal erhält (§ 15 Abs. 2). Dies gilt unabhängig davon, ob das Prozesskostenhilfe-/Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren dem Prozess vorgeschaltet ist oder zusammen mit der Klage behandelt wird.
Beispiel: Der Anwalt reicht auftragsgemäß für den Mandanten Klage ein und beantragt zugleich unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe. Nach Prüfung der Voraussetzungen lehnt das Gericht mangels Erfolgsaussicht die Prozesskostenhilfe ab. Der Rechtsanwalt führt das Mandat aufgrund dessen nicht weiter fort.
Dem Anwalt steht eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100 zu. Das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gehört zum Rechtszug und ist nicht zu vergüten, da dem Rechtsanwalt der unbedingte Klageauftrag erteilt wurde.
Wird von dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten einer Partei ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren gestellt, gehört diese Tätigkeit nicht mehr zum ersten Rechtszug und die Gebühren entstehen erneut. Im Übrigen kommt auch im Rechtsmittelverfahren der Hauptsache § 16 Nr. 2 zur Anwendung mit der Folge, dass das Prozesskostenhilfeverfahren und das Rechtsmittelverfahren wegen des Hauptgegenstands, für das Prozesskostenhilfe beantragt ist, dieselbe Angelegenheit bilden.
b) Keine Wertaddition
Rz. 27
Für diese Fälle ordnet § 23a Abs. 2 ausdrücklich an, dass die Gegenstandswerte des Prozesskostenhilfeprüfungsverfahrens und der Hauptsache nicht addiert werden. Diese Regelung beruht auf der Überlegung, dass dem Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren ein anderer Gegenstand (Bewilligung) zugrunde liegt als dem Hauptsacheverfahren (Klageanspruch), so dass an sich nach § 22 Abs. 1 die Werte zu addieren wären. Dies soll jedoch unterbleiben.