Rz. 37

Auch bei einer Verfahrensbeendigung durch Vergleich im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren gilt die besondere Kostenregelung des § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO. Eine Ausnahme davon kann nur dann gegeben sein, wenn durch eine gesonderte Kostenvereinbarung Erstattungsansprüche begründet werden,[36] was allerdings eindeutig ersichtlich sein muss. Eine im Vergleich getroffene Regelung, wer die "Kosten des Rechtsstreits" zu tragen hat, betrifft die im Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, die nach der Bestimmung des Vergleichs abweichend von § 118 Abs. 1 S. 4 ZPO dem Gegner zu erstatten sind.[37]

[36] Zöller/Geimer, § 118 ZPO Rn 26 und 28.
[37] KG BeckRS 2007, 14429.

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