Rz. 24
Anders als das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist (vgl. § 16 Nr. 2) ist das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren und das zugehörige Hauptsacheverfahren nicht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 16 Nr. 2. Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren fällt deshalb eine gesonderte 0,5-Verfahrensgebühr gem. VV 3500 an, § 18 Abs. 1 Nr. 3.[22] Auch das Prozesskostenhilfe-Rechtsbeschwerdeverfahren ist zu den vorgenannten Verfahren nicht dieselbe Angelegenheit.
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