Rz. 15

Für das Entstehen der Terminsgebühr im Prozesskostenhilfeverfahren reicht es nicht aus, dass der Rechtsanwalt im Prozesskostenhilfeverfahren an einem schriftlichen Vergleichsabschluss (§ 278 Abs. 6 S. 1 ZPO) mitwirkt, da Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 voraussetzt, dass die Einigung in einem Verfahren mit obligatorischer mündlicher Verhandlung erfolgt. Im Prozesskostenhilfeverfahren ist aber lediglich eine fakultative Erörterung vorgeschrieben (§ 118 Abs. 1 S. 3 ZPO). Es findet damit schon nicht die erforderte Verhandlung, sondern eine Erörterung statt. Die Erörterung ist zudem auch nicht zwingend vorgeschrieben, sondern fakultativ, so dass keine Terminsgebühr entsteht.[7]

[7] BGH 28.2.2012 – XI ZB 15/11, RVGreport 2012, 184 = NJW 2012, 1294; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3335 Rn 44; a.A. KG AGS 2008, 68 = RVGreport 2007, 458.

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