Rz. 10

Findet das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren im Berufungs- oder Revisionsverfahren oder im Beschwerde- oder Rechtsbeschwerdeverfahren statt, bleibt es bei der 1,0-Verfahrensgebühr nach VV 3335. Eine höhere Verfahrensgebühr ist dort nicht gesetzlich vorgesehen.

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