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Kommt es im Prozesskostenhilfeverfahren zu einem Termin i.S.v. VV Vorb. 3 Abs. 3, so erhält der Rechtsanwalt gem. VV Vorb. 3.3.6 S. 2 die Terminsgebühr nach der Terminsgebühr für das zugrunde liegende Verfahren.

Die Terminsgebühr für einen Termin im Prozesskostenhilfeverfahren in einer sozialgerichtlichen Sache erster Instanz beträgt bei Betragsrahmengebühren nach VV 3102 50 EUR bis 510 EUR. Die Mittelgebühr liegt dann bei 230 EUR.

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