Rz. 22

Der den Antrag enthaltende Schriftsatz muss von dem Rechtsanwalt unterzeichnet sein, um die volle Verfahrensgebühr nach VV 3324 bis 3327, 3334 bzw. 3335 in Höhe von 0,75 bzw. 1,0 zur Entstehung zu bringen.[13]

[13] OLG München JurBüro 1982, 402 m. Anm. Mümmler.

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