Rz. 32

Bei Anm. Nr. 2 handelt es sich um eine Vorschrift, deren Verständnis und Anwendung dem Rechtsanwalt häufig Schwierigkeiten bereiten, über deren Existenz sogar vielfach Unkenntnis besteht. Mit Anm. Nr. 2 soll einerseits die Situation gebührenrechtlich erfasst werden, in der die Tätigkeit des Rechtsanwalts lediglich darauf beschränkt sein soll zu beantragen, eine Einigung der Parteien zu Protokoll zu nehmen. Andererseits ist der Anwendungsbereich nicht auf derartig beschränkte Mandate begrenzt, vielmehr – und dies ist der Hauptanwendungsbereich der Vorschrift – findet Anm. Nr. 2 immer auch dann Anwendung, wenn bei einer Einigung Angelegenheiten mit geregelt werden, die zuvor nicht Gegenstand des dem Rechtsanwalt erteilten Auftrags waren. Wenn der Prozessbevollmächtigte in einer derartigen Situation im Einverständnis mit seinem Auftraggeber eine Einigung der Parteien zu Protokoll nehmen lässt, steht ihm hierfür nach Anm. Nr. 2 eine 0,5-Verfahrensgebühr zu.

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