Rz. 1
VV 3400 regelt die Vergütung des Verkehrsanwalts, auch Korrespondenzanwalt genannt. Hierunter fällt derjenige Anwalt, der lediglich den Verkehr der Partei mit dem Verfahrensbevollmächtigten führt. Im Gegensatz zu den VV 3401, 3403 ist hier also Voraussetzung, dass ein Verfahrensbevollmächtigter bereits bestellt ist oder zumindest noch bestellt werden soll. Voraussetzung ist damit ein Drei-Personen-Verhältnis (Auftraggeber – Verkehrsanwalt – Verfahrensbevollmächtigter). Fehlt es hieran, kommt VV 3400 nicht zur Anwendung (siehe Rdn 18). Die Tätigkeit als Verkehrsanwalt war früher in § 52 BRAGO geregelt. Da die Vorschriften im Wesentlichen inhaltsgleich sind, kann insoweit durchaus auch auf ältere Rechtsprechung zurückgegriffen werden.
Rz. 2
Der Verkehrsanwalt kann in sämtlichen Instanzen bestellt werden. Eine Postulationsfähigkeit ist nicht erforderlich, da der Verkehrsanwalt nicht vor dem Gericht tätig wird, sondern lediglich zwischen der Partei und dem Verfahrensbevollmächtigten den Informationsaustausch vermittelt.
Rz. 3
Neben der Gebühr nach VV 3400 kann der Verkehrsanwalt auch weitere Gebühren erhalten, insbesondere eine Einigungsgebühr nach den VV 1000 ff. Er erhält auch seine Auslagen nach den VV 7000 ff. erstattet.
Rz. 4
Eine Terminsgebühr kann der Anwalt unmittelbar als Verkehrsanwalt nicht erhalten (VV Vorb. 3.4). Allerdings kann dem Verkehrsanwalt ein weiter gehender zusätzlicher Auftrag nach VV 3401, 3402, 3403 erteilt werden, so dass der Anwalt dann zusätzliche Gebühren unter Beachtung des § 15 Abs. 6 erhält.
Rz. 5
Durch die Einschränkung des Postulationszwangs vor den Land- und Familiengerichten ist die Bedeutung der VV 3400 gering geworden. Ein an einem LG zugelassener Anwalt darf nach § 78 ZPO jetzt vor allen Land- und Familiengerichten selbst als Verfahrensbevollmächtigter auftreten und benötigt daher nur noch einen Terminsvertreter, wenn er wegen der Entfernung zum Gerichtsort oder aus anderen Gründen nicht an der Verhandlung teilnehmen will.
Rz. 6
Bedeutung hat der Verkehrsanwalt lediglich noch in der Prozess- und Verfahrenskostenhilfe (siehe Rdn 76 ff.). Dort kommt nämlich die Beiordnung eines Terminsvertreters nicht in Betracht, sondern nur die Beiordnung eines Verkehrsanwalts oder eines Beweisanwalts. Auch im Rahmen der Rechtsschutzversicherung hat er noch Bedeutung, da auch nach den ARB grundsätzlich nur ein Anspruch auf einen Verkehrsanwalt besteht, wenn die Entfernung zwischen Sitz des Versicherungsnehmers und Sitz des Gerichts mehr als 100 km Luftlinie beträgt (siehe Rdn 117). Aber auch in diesen Fällen werden häufig andere Konstruktionen gewählt, so dass die Kosten des Verkehrsanwalt in beiden Fällen weitgehend nur noch Bedeutung für eine Vergleichsberechnung haben.
Rz. 7
In der Anm. zu VV 3400 ist eine besondere Verkehrsanwaltsgebühr enthalten. Grundsätzlich zählt die Übersendung der Handakten an einen anderen Rechtsanwalt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 17 zum Rechtszug. Die Vorschrift der Anm. zu VV 3400 macht hiervon eine Ausnahme, wenn der Anwalt im Einverständnis mit dem Auftraggeber die Übersendung der Akten an den Rechtsanwalt eines höheren Rechtszugs mit gutachterlichen Äußerungen verbindet (zur Abgrenzung zu VV 2100, 2101 und VV 2103 siehe Rdn 122 ff.).