Rz. 102

Kosten eines ausländischen Verkehrsanwaltes, dessen Hinzuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung geboten war, sind nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts in Höhe des Nettobetrages[71] erstattungsfähig.[72] Zwar umfasst nach bislang herrschender Meinung der Erstattungsanspruch gegen die unterlegene Partei der Höhe nach sämtliche Kosten, die der ausländische Verkehrsanwalt seiner Partei gemäß dem Recht seines Heimatstaates berechnet hat.[73] Demgegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass die Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts nur in Höhe der Gebühren eines deutschen Rechtsanwalts zu erstatten sind.[74] Letzteres ist nach BGH-Ansicht die richtige Auffassung. Hierzu führt der BGH[75] aus:

Zitat

"Das Beschwerdegericht hat zu Recht ausgeführt, daß deutsches Recht nicht nur für die Frage der generellen Erstattungsfähigkeit der Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts nach § 91 ZPO, sondern auch für die Höhe dieser Kosten maßgeblich ist.[76] Es ist kein Grund dafür ersichtlich, in einem solchen Fall die Kostentragungspflicht der unterlegenen Partei nach zwei verschiedenen Rechtsordnungen zu beurteilen, nämlich hinsichtlich des Grundes nach dem inländischen Verfahrensrecht und hinsichtlich der Höhe nach dem Heimatrecht des ausländischen Verkehrsanwalts der Gegenseite. Die ausländische obsiegende Partei kann nicht einerseits die Vorteile einer Erstattungspflicht gemäß §§ 91 ff. ZPO, aufgrund derer – möglicherweise anders als nach ihrer eigenen Rechtsordnung – die Gegenseite die Kosten des Rechtsstreits trägt, in Anspruch nehmen und andererseits die Höhe der Kosten für einen Verkehrsanwalt nach dem für sie günstigeren Heimatrecht berechnen."

...

Für eine einheitliche Beurteilung der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nach deutschem Recht spricht weiterhin, daß in der Kostenfestsetzung häufig nur mit unverhältnismäßigem Aufwand entschieden werden kann, ob sich die abgerechnete Tätigkeit des ausländischen Rechtsanwaltes auf die reine Vermittlung des Verkehrs mit dem deutschen Prozeßbevollmächtigten beschränkt oder ob es sich um eine grundsätzlich nicht erstattungsfähige weitergehende Prozeßbegleitung und Beratung handelt. Dies zeigt gerade der vorliegende Fall deutlich. Bei der Prüfung aber, ob eine bestimmte Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme notwendig ist, ist eine typisierende Betrachtungsweise geboten. Denn der Gerechtigkeitsgewinn, der bei einer übermäßig differenzierenden Betrachtung im Einzelfall zu erzielen ist, steht in keinem Verhältnis zu den sich einstellenden Nachteilen, wenn in zahlreichen Fällen darüber gestritten werden kann, ob die Kosten einer bestimmten Rechtsverfolgungs- oder Rechtsverteidigungsmaßnahme zu erstatten sind oder nicht.[77]

...

Weiterhin ist das Beschwerdegericht mit Recht davon ausgegangen, daß Art. 49 und 50 EG sowie die Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22.3.1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte einer derartigen Beschränkung der Erstattung von Kosten eines ausländischen Verkehrsanwalts nicht entgegenstehen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat dies bereits für die Erstattung der Kosten eines ausländischen Rechtsanwalts entschieden, der nach § 28 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) im Einvernehmen mit einem in Deutschland niedergelassenen Rechtsanwalt handelt (EuGH, Urt. v. 11.12.2003 – C-289/02, NJW 2004, 833). Er hat seine Entscheidung damit begründet, daß nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie die gerichtliche Vertretung eines Mandanten in einem anderen Mitgliedstaat unter den für die in diesem Staat niedergelassenen Rechtsanwälte vorgesehenen Bedingungen ausgeübt werden müsse und daß eine Kostenerstattungspflicht nach den Regeln dieses Staats für eine Partei, die einen Rechtsstreit austrage und somit Gefahr laufe, im Unterliegensfall die Kosten ihres Gegners zu tragen, dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit und der Rechtssicherheit Rechnung trage. Dies gilt auch für die Kosten des ausländischen Verkehrsanwalts; es ist deshalb kein Grund ersichtlich, deren Erstattungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Art. 49 und 50 EG sowie der erwähnten Richtlinie anders zu beurteilen.“

 

Rz. 103

Erstattungsfähig sind auch die Übersetzungskosten. Der ausländischen Partei ist zuzugestehen, dass ihr der entscheidungserhebliche Akteninhalt in ihrer Muttersprache zugänglich gemacht wird.[78]

 

Rz. 104

Erteilt eine ausländische Partei einem ausländischen Verkehrsanwalt Mandat, ist dieser im Regelfall gehalten, einen inländischen Prozessbevollmächtigten am Sitz des Prozessgerichts zu beauftragen. Reisekosten des inländischen Prozessbevollmächtigten am "Dritten Ort" sind nicht erstattungsfähig.[79]

[71] OLG Celle OLGR Celle 2008, 543.
[73] OLG Bremen OLGR 2001, 363;...

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