Rz. 149
Die Gebühr nach Anm. zu VV 3400 ist grundsätzlich nicht erstattungsfähig.[103] Sie kann es in Ausnahmefällen dann sein, soweit eine Verkehrsanwaltsgebühr nach VV 3400 erstattungsfähig wäre.[104] Zur Erstattung der Verkehrsanwaltsgebühr siehe Anhang zu VV 3400–3402.
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