I. Sachlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 8

Die Vorschriften der VV 3401, 3402 gelten – sofern VV Teil 3 anzuwenden ist – für sämtliche Prozessverfahren jeglicher Gerichtsbarkeit sowie für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren und einstweiliger Anordnungsverfahren. Auch für das selbstständige Beweisverfahren gelten die VV 3401, 3402, und zwar unabhängig davon, ob die Hauptsache anhängig ist oder nicht. Die bisherige Streitfrage hat sich durch die Gleichstellung von Verhandlung, Erörterung und Teilnahme an Beweisterminen erledigt.

 

Rz. 9

Für sonstige Verfahren, also insbesondere Beschwerdeverfahren, Zwangsvollstreckungssachen und Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, gelten die VV 3401, 3402 nicht.[2] Die Wahrnehmung eines Termins ist in diesen Fällen vielmehr durch die für diese Angelegenheiten vorgesehenen Gebühren abgegolten, also z.B. in Beschwerdeverfahren durch die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513 und in Zwangsvollstreckungssachen durch die 0,3-Gebühren nach VV 3309, 3310, da diese Vorschriften für alle Tätigkeiten des Anwalts in diesen Verfahren gelten, unabhängig von dem Umfang seiner Tätigkeit.

 

Rz. 10

In einem Verfahren der obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO sind die VV 3401, 3402 ebenfalls nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Tätigkeit nach VV Teil 3 handelt. Auch derjenige Anwalt, der nur einen Schlichtungstermin wahrnimmt, erhält die Vergütung nach VV 2303 Nr. 1.[3]

 

Rz. 11

In Strafsachen gilt VV 4301 Nr. 4, wenn der Anwalt lediglich einen Hauptverhandlungstermin wahrnehmen soll, ohne dass ihm die Verteidigung insgesamt übertragen ist. Das gilt auch für Anhörungs- und sonstige Verhandlungstermine.

 

Rz. 12

In Bußgeldsachen gilt für den Terminsvertreter VV 5200.

 

Rz. 13

In Sozialgerichtsverfahren nach § 3 Abs. 1 S. 1 gelten die VV 3401, 3402 ebenfalls.

[2] A.A. mit beachtlichen Gründen Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3401 Rn 18.
[3] N. Schneider, AnwBl 2001, 327.

II. Persönlicher Anwendungsbereich

 

Rz. 14

Die Vorschriften der VV 3401, 3402 gelten nur für den Anwalt, dem lediglich die Vertretung in einem Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 übertragen worden ist. Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit missverständlich, als der Anwalt durchaus mit weiteren Einzeltätigkeiten beauftragt sein darf. Die gesetzliche Formulierung soll nur zum Ausdruck bringen, dass der Anwalt in dieser Sache nicht gleichzeitig Verfahrensbevollmächtigter sein darf; für ihn gelten ansonsten die VV 3100 ff. Daher sind die VV 3401, 3402 auch für den Verkehrsanwalt (VV 3400) oder einen nur mit sonstigen Einzeltätigkeiten beauftragten Anwalt (VV 3403) anwendbar. Zu beachten ist in diesen Fällen allerdings, dass die Summe der Vergütungen für die verschiedenen Einzeltätigkeiten nach § 15 Abs. 6 nicht die Vergütung für einen Gesamtauftrag übersteigen darf (vgl. Rdn 83).

 

Rz. 15

Unschädlich ist es, wenn der Anwalt früher einmal Verfahrensbevollmächtigter war, oder wenn er nach der Wahrnehmung des Verhandlungstermins zum Verfahrensbevollmächtigten bestellt wird. Sofern er zum Zeitpunkt, zu dem er den Auftrag zur Wahrnehmung des Termins erhalten hat, nicht als Verfahrensbevollmächtigter bestellt war, gelten für ihn VV 3401, 3402. Er erhält dann die Vergütung nach VV 3401, 3402 und nach VV 3100 ff. gesondert; insgesamt erhält er die Gebühren allerdings nur einmal (§ 15 Abs. 6).

 

Beispiel: In einem Rechtsstreit vor dem LG Hamburg hatte die in München wohnende Partei zunächst einen Hamburger Prozessbevollmächtigten mit der Klageerhebung beauftragt. Später kündigt sie das Mandat und bestellt einen ortsansässigen Münchener Anwalt zum Prozessbevollmächtigten. Für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung wird dann der Hamburger Anwalt wieder beauftragt.

Der Hamburger Anwalt hat sowohl die Verfahrensgebühr nach VV 3100 verdient als auch die Vergütung nach VV 3401, 3402. Die Verfahrensgebühr erhält er jedoch insgesamt nur einmal, und zwar zu 1,3 (§ 15 Abs. 6).

 

Rz. 16

Terminsvertreter kann grundsätzlich jeder Anwalt sein. Eine bestimmte Zulassung ist nicht erforderlich. Soweit allerdings Zulassungszwang besteht, kann nur ein vor dem betreffenden Gericht postulationsfähiger Anwalt die Verhandlung wahrnehmen. In Erörterungsterminen, Beweisterminen oder zur Wahrnehmung der Parteirechte kann dagegen auch der nicht zugelassene Anwalt auftreten[4] oder ein angestellter Assessor (§ 5). Fehlt es an einer erforderlichen Zulassung, kommt allerdings VV 3403 in Betracht.

 

Rz. 17

Im Gegensatz zum Verkehrsanwalt (VV 3400) ist für den Terminsvertreter nicht erforderlich, dass daneben ein Hauptbevollmächtigter bestellt ist oder zumindest noch bestellt werden soll. Daher ist die Vorschrift auch dann anwendbar, wenn die Partei selbst den Prozess führt und den Anwalt nur mit der Wahrnehmung eines Verhandlungs- oder Erörterungstermins beauftragt.

 

Rz. 18

Die Vorschriften der VV 3401, 3402 sind nach h.M. nicht anwendbar, wenn der Anwalt, der den auswärtigen Termin wahrnehmen soll, mit dem verfahrensbevollmächtigten Anwalt in überörtlicher Sozietät steht.[5] M.E. ist d...

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