Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3401 |
Der Auftrag beschränkt sich auf die Vertretung in einem Termin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3: Verfahrensgebühr…… |
in Höhe der Hälfte der dem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Verfahrensgebühr |
3402 |
Terminsgebühr in dem in Nummer 3401 genannten Fall…… |
in Höhe der einem Verfahrensbevollmächtigten zustehenden Terminsgebühr |
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Vorschrift regelt die Vergütung des Terminsvertreters. Jeder Anwalt, der den Einzelauftrag hat, einen Termin i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 wahrzunehmen, erhält die Vergütung nach VV 3401, 3402. Für andere Termine gilt VV 3403. Aufgrund der Erweiterung der VV Vorb. 3 Abs. 3 ist der Anwendungsbereich der VV 3403 allerdings äußerst gering geworden.
Rz. 2
Die Bezeichnung "Unterbevollmächtiger" ist dabei nicht ganz zutreffend. Ein Terminsvertreter ist ein Anwalt, der lediglich einen Termin wahrnimmt. Der Unterbevollmächtigte wiederum muss nicht zwingend auch Terminsvertreter sein. Er kann mit den verschiedensten anwaltlichen Tätigkeiten beauftragt sein, je nach Umfang des ihm erteilten Auftrags und der ihm erteilten Vollmacht (zur Abgrenzung siehe VV Vor 3400 ff. Rdn 4 ff.).
Rz. 3
Ein Terminsvertreter nach VV 3401, 3402 wird in der Regel dann eingeschaltet, wenn der Rechtsstreit vor einem auswärtigen Gericht stattfindet und die Partei einen Verfahrensbevollmächtigten an ihrem Wohn- oder Geschäftssitz beauftragt hat oder wenn sie neben dem Verfahrensbevollmächtigten einen weiteren Anwalt – u.U. einen Spezialisten – beauftragt, die Ausführung der Parteirechte wahrzunehmen.
Rz. 4
Nach VV 3401, 3402 erhält der Anwalt die Vergütung für:
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die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (ausgenommen Verkündungstermin), den er selbstständig anstelle des Verfahrensbevollmächtigten wahrnimmt oder in dem er neben dem Verfahrensbevollmächtigten auftritt und die Rechte der Partei wahrnimmt (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1); |
▪ |
die Wahrnehmung eines Termins vor einem gerichtlich bestellten Sachverständigen (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1). Die Regelungen der VV 3401, 3402 gelten auch dann, wenn der Anwalt ausschließlich mit der Wahrnehmung eines von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termin teilnimmt. |
▪ |
die Mitwirkung an einer Besprechung mit dem Gegner zur Erledigung i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2. Der Wortlaut der VV 3401, 3402 ist insoweit eindeutig und enthält keine Einschränkung (siehe Rdn 20 ff.). |
Rz. 5
Die Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003, 1004; VV 1005, 1006 oder die Erledigungsgebühr nach VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006, kann der Terminsvertreter zusätzlich verdienen (vgl. Rdn 76 ff.).
Rz. 6
Neben den in VV 3401, 3402 genannten Gebühren gelten die Auslagen nach VV Teil 7, so dass der Terminsvertreter selbstverständlich auch seine Auslagen (VV 7000 ff.) erstattet erhält.
Rz. 7
Nicht durch VV 3401, 3402 vergütet wird die Tätigkeit eines Anwalts, der lediglich für einen anderen Anwalt als Stellvertreter tätig wird. In diesem Falle erhält nur der vertretene Anwalt nach § 5 die volle Vergütung. Der vertretende Anwalt erwirbt dagegen keinen eigenen Vergütungsanspruch gegen die Partei, sondern allenfalls gegen den Anwalt, für den er auftritt. Die Vergütungsvereinbarung zwischen den Anwälten richtet sich nicht nach dem RVG, insbesondere nicht nach VV 3401, 3402; VV 1002, 1003, 1004; VV 1005, 1006 und kann daher frei vereinbart werden. Siehe zu Einzelheiten § 5 Rdn 78 ff.
B. Regelungsgehalt
I. Sachlicher Anwendungsbereich
Rz. 8
Die Vorschriften der VV 3401, 3402 gelten – sofern VV Teil 3 anzuwenden ist – für sämtliche Prozessverfahren jeglicher Gerichtsbarkeit sowie für Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit einschließlich der Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren und einstweiliger Anordnungsverfahren. Auch für das selbstständige Beweisverfahren gelten die VV 3401, 3402, und zwar unabhängig davon, ob die Hauptsache anhängig ist oder nicht. Die bisherige Streitfrage hat sich durch die Gleichstellung von Verhandlung, Erörterung und Teilnahme an Beweisterminen erledigt.
Rz. 9
Für sonstige Verfahren, also insbesondere Beschwerdeverfahren, Zwangsvollstreckungssachen und Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren, gelten die VV 3401, 3402 nicht. Die Wahrnehmung eines Termins ist in diesen Fällen vielmehr durch die für diese Angelegenheiten vorgesehenen Gebühren abgegolten, also z.B. in Beschwerdeverfahren durch die 0,5-Gebühren nach VV 3500, 3513 und in Zwangsvollstreckungssachen durch die 0,3-Gebühren nach VV 3309, 3310, da diese Vorschriften für alle Tätigkeiten des Anwalts in diesen Verfahren gelten, unabhängig von dem Umfang seiner Tätigkeit.
Rz. 10
In einem Verfahren der obligatorischen Streitschlichtung nach § 15a EGZPO sind die VV 3401, 3402 ebenfalls nicht anwendbar, da es sich nicht um eine Tätigkeit nach VV Teil 3 handelt. Auch derjenige Anwalt, der nur einen Schlichtungstermin wahrnimmt, erhält die Vergütung nach VV 2303 Nr. 1.
Rz. 11
In Strafsachen gilt VV 4301 Nr. 4, wenn der Anwalt lediglich eine...