Rz. 118

Eine Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr beim Terminsvertreter ist möglich.[64] Die Rechtsprechung, die beim Verkehrsanwalt die Erstattung einer zweiten Einigungsgebühr nur in Ausnahmefällen anerkannt hat,[65] ist auf den Terminsvertreter nicht übertragbar. Vielmehr wird bei diesem in vielen Fällen die Mitwirkung beider Anwälte notwendig sein. Häufig wird der Terminsvertreter bei den Einigungsgesprächen vor Gericht mitwirken. Mindestens ist in Anwaltsprozessen seine Mitwirkung bei der Protokollierung notwendig, wodurch die Einigungsgebühr ausgelöst wird. Andererseits ist eine Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten notwendig. Es ist dessen Aufgabe als Prozessbevollmächtigter, der am umfassendsten informiert und der Vertrauensanwalt ist, zu entscheiden, ob eine Einigung zustande kommen soll.[66] Auf die Bedeutung des Vertrauensverhältnisses hat der BGH im Zusammenhang der Erstattung von Reisekosten hingewiesen.[67]

 

Rz. 119

Bei der vorzunehmenden ex-ante-Vergleichsberechnung zwischen den zusätzlichen Kosten eines Terminsvertreters einerseits und den Reisekosten des auswärtigen Prozessbevollmächtigten andererseits ist nicht zu berücksichtigen, dass u.U. eine zweite Einigungsgebühr anfallen kann. Die 110 %-Grenze (siehe Rdn 111 ff.) muss also insoweit nicht eingehalten werden.[68]

 

Rz. 120

Handelt der Terminsvertreter im Termin die Einigung aus und wirkt er bei der Protokollierung mit, so sind zwei Einigungsgebühren zu erstatten, wenn der Prozessbevollmächtigte auch mitgewirkt hat, indem er zur Annahme eines Vergleichsvorschlags des Gerichts geraten hat, der dem später im Termin ausgehandelten Vergleich im Wesentlichen entspricht.[69]

 

Rz. 121

Gleiches gilt, wenn der Terminsvertreter im Termin einen Vergleich unter Widerrufsvorbehalt abschließt und der Hauptbevollmächtigte nach Prüfung der Partei vom Widerruf abrät, sodass der Vergleich rechtskräftig wird.[70]

 

Rz. 122

Ebenso fallen zwei erstattungsfähige Einigungsgebühren an, wenn der Terminsvertreter in einer Sitzungspause mit dem Hauptbevollmächtigten telefoniert und den Inhalt eines abzuschließenden Vergleichs abstimmt.[71]

[64] Verneinend OLG Zweibrücken AGS 2004, 497 = RVG-Report 2004, 192 m. zust. Anm. Hansens.
[65] Vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3400 Rn 96 f.; AG Köln AGS 2007, 133 (bei Mitwirkung an Einigungsgesprächen vor Gericht).
[66] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3401 Rn 104; OLG München AGS 2008, 52.
[68] OLG München AGS 2008, 52 und 102 = RVGreport 2007, 392 = JurBüro 2007, 595.
[69] OLG München RVGreport 2009, 315 = JurBüro 2009, 487.
[70] BGH 24.9.2014 – IV ZR 422/13, AGS 2014, 499 = RVGreport 2014, 234 = NJW-RR 2014, 763; AG Köln AGS 2007, 133 = JurBüro 2007, 132; AG Charlottenburg AGkompakt 2014, 38.
[71] OLG München AGS 2008, 52 und 102 = RVGreport 2007, 392 = JurBüro 2007, 595.

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