Rz. 55

Die Gebühr nach VV 3403 kann mehrmals entstehen. Das gilt nicht nur dann, wenn der Anwalt einerseits einen Schriftsatz anfertigen, einreichen oder unterzeichnen und andererseits einen Termin wahrnehmen soll, sondern auch dann, wenn er mehrere Schriftsätze fertigen, einreichen oder unterzeichnen oder mehrere Termine wahrnehmen soll.

 

Rz. 56

Nach Auffassung des OLG München[68] soll dagegen bei mehreren Schreiben nur eine Angelegenheit vorliegen und daher nur eine Gebühr anfallen, unabhängig davon, ob der Anwalt von vornherein den Auftrag zu mehreren Schriftsätzen oder zur Wahrnehmung mehrerer Termine hatte (§ 15 Abs. 1) oder ob ihm mehrere Aufträge erteilt worden sind (§ 15 Abs. 6). Dagegen sollten die Gebühren für Termine und Schriftsätze nebeneinander stehen können.

[68] NJW 1971, 149; ebenso Hansens, BRAGO, § 56 Rn 9; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 57 f.

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