Rz. 39

Endet der Auftrag vorzeitig, so reduziert sich die Gebühr der VV 3403 auf 0,5 (VV 3405 i.V.m. Anm.). Eine Reduzierung der 0,3-Gebühr nach VV 3404 findet dagegen nicht statt, da VV 3404 in VV 3405 nicht erwähnt wird.

 

Rz. 40

Eine vorzeitige Beendigung ist dann gegeben, wenn

beim Auftrag zum Einreichen eines Schriftsatzes dieser nicht mehr bei Gericht eingereicht wird;
beim Auftrag zur Anfertigung es nicht mehr zur Aushändigung dieses Schriftsatzes an den Auftraggeber kommt;
beim Auftrag zur Unterzeichnung es nicht zur Unterschriftsleistung kommt.
 

Rz. 41

Dagegen ist bei Anfertigen und Unterzeichnen von Schriftsätzen unerheblich, ob der Schriftsatz eingereicht wird oder nicht.[51] Hier hat der Anwalt die volle Gebühr verdient, wenn er den Schriftsatz angefertigt oder unterzeichnet und dem Auftraggeber ausgehändigt hat.

[51] Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3403 Rn 37.

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