Rz. 5
Die Vorschrift der VV 3403 gilt nur für Verfahren nach VV Teil 3, also nur für solche Verfahren, in denen sich die Vergütung des Verfahrensbevollmächtigten nach den VV 3100 ff. richten würde. Hierzu zählen auch Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren sowie einstweilige Anordnungsverfahren in Familien- oder FG-Sachen. Ebenso zählen hierzu verwaltungsgerichtliche Verfahren und sozialgerichtliche Verfahren, die sich nach dem Gegenstandswert richten.
Rz. 6
Keine Anwendung findet VV 3403 in sozialgerichtlichen Verfahren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten (§ 3 Abs. 1 S. 1). Hier gilt VV 3406.
Die Vorschrift gilt auch nicht in Straf- und Bußgeldsachen, und zwar auch dann nicht, wenn dort nach Wert abgerechnet wird, es sei denn, es wird auf die Gebühren nach VV Teil 3 verwiesen (VV Vorb. 4 Abs. 5, Vorb. 5 Abs. 4). Vorgesehen sind dort gesonderte Gebührentatbestände für Einzeltätigkeiten (VV 4300 ff., VV 5200).
Rz. 7
Unerheblich ist, ob das Verfahren bereits anhängig ist oder noch anhängig gemacht werden soll. Daher kann z.B. der isolierte Auftrag zu einer Schutzschrift gegen eine drohende einstweilige Verfügung unter VV 3403 fallen, wenn kein Gesamtvertretungsauftrag besteht. Auch die Tätigkeit für einen noch nicht beigetretenen Streitverkündeten kann sich gegebenenfalls nach VV 3403 richten, wenn der Anwalt nur Einzeltätigkeiten ausführen soll, ohne mit der Vertretung des Streithelfers im Gesamten beauftragt zu sein.
Rz. 8
Für alle anderen Verfahren ist VV 3403 nicht anwendbar. Dies gilt insbesondere für
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Vollstreckungssachen, in denen sich auch die Vergütung des Anwalts für Einzeltätigkeiten nach VV 3309 f. richtet, |
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für Beschwerdeverfahren (VV 3500) oder |
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Prozesskostenhilfeverfahren (VV 3334) sowie |
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für sonstige Verfahren, für die auch der Verfahrensbevollmächtigte eine gesonderte Vergütung erhalten würde (z.B. VV 3328, 3330, 3334 u.a.). |
Der Anwalt könnte aber auch bei Abrechnung nach VV 3403 in diesen Fällen keine höhere Gebühr erhalten als ein Verfahrensbevollmächtigter (§ 15 Abs. 6).
Beispiel: Der Anwalt ist in einer Vollstreckungssache mit einer Einzeltätigkeit beauftragt.
Geht man von VV 3309 aus, dann erhält der Anwalt eine 0,3-Verfahrensgebühr. Geht man von VV 3403 aus, kann der Anwalt nach § 15 Abs. 6, VV 3309 auch nicht mehr als eine 0,3-Verfahrensgebühr verlangen.
Rz. 9
Auch für eine Terminswahrnehmung im obligatorischen Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO ist VV 3403 nicht anwendbar, da es sich um eine außergerichtliche Tätigkeit handelt; es gilt vielmehr VV 2303 Nr. 1.
Rz. 10
Ebenso ist die Vorschrift nicht anwendbar, soweit die Einzeltätigkeit in den Abgeltungsbereich der VV 3400, 3401, 3402 fällt. Die dortigen Regelungen sind vorrangig (Anm. zu VV 3403).