Rz. 64

Bei der Kostenerstattung ist danach zu differenzieren, ob die Gebühr nach VV 3403 dem Verfahrensbevollmächtigten neben seinen sonstigen Gebühren entstanden ist, ob sie einem anderen Anwalt neben dem Verfahrensbevollmächtigten oder einem anderen Anwalt anstelle des Verfahrensbevollmächtigten entstanden ist.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?