Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3406 |
Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, wenn Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)…… Die Anmerkung zu Nummer 3403 gilt entsprechend. |
36,00 bis 408,00 EUR |
A. Allgemeines
Rz. 1
VV 3406 legt den Gebührenrahmen für sonstige Einzeltätigkeiten in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in denen das GKG nicht anwendbar ist und der Rechtsanwalt Betragsrahmengebühren erhält, fest. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG nicht und mithin § 3 Abs. 1 S. 1 anwendbar ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen. Die Vorschrift ist ebenso wie VV 3403 als Auffangvorschrift gedacht. Sie findet daher nur Anwendung, soweit keine Einzeltätigkeit i.S.v. VV 3400 bis 3402 vorliegt.
B. Regelungsbereich
Rz. 2
Die Verfahrensgebühr nach VV 3406 entsteht gemäß der entsprechend geltenden Anm. zu VV 3403 für sonstige Einzeltätigkeiten in einem gerichtlichen Verfahren, wenn der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt ist, soweit in VV Teil 3 Abschnitt 4 nichts anderes bestimmt ist. VV 3406 kommt mithin nicht zur Anwendung, wenn VV 3400 bis 3402 anwendbar sind. Da für die Verfahrensgebühr nach VV 3404 für Schreiben einfacher Art ein Betragsrahmen nicht vorgesehen ist, ist diese Vorschrift in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in welchen das GKG nicht anwendbar ist und Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1), nicht anwendbar. Auf die Erläuterungen zu VV 3404 wird verwiesen (siehe VV 3403–3404 Rdn 33 ff.). Für solche Schreiben einfacher Art erhält der Rechtsanwalt in Verfahren vor Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, in welchen das GKG nicht anwendbar ist und Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 Abs. 1 S. 1), die Verfahrensgebühr nach VV 3406.
Rz. 3
Die Verfahrensgebühr nach VV 3406 beträgt 36 EUR bis 408 EUR; die Mittelgebühr liegt bei 185 EUR. Dieser Rahmen ist durch das KostRÄG 2021 nicht angehoben worden. Ist der Rechtsanwalt bereits in einem vorangegangenen Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren tätig gewesen, so wird die Geschäftsgebühr zur Hälfte, höchstens mit 210 EUR angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 4).
Zur Verfahrensgebühr für sonstige Einzeltätigkeiten wird im Übrigen auf die grundsätzlichen Erläuterungen zu VV 3403–3404 verwiesen (siehe VV 3403–3404 Rdn 20 ff.).
C. Erstattungsfragen
Rz. 4
Wegen der Bestimmung der Betragsrahmengebühr wird auf die grundlegenden Ausführungen bei §§ 3, 14 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff., § 14 Rdn 23 ff.).
Rz. 5
Zu weiteren Erstattungsfragen betreffend sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anwendbar ist, wird auf die grundlegenden Ausführungen zu Erstattungsfragen bei § 3 verwiesen (siehe § 3 Rdn 143 ff.).