Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
---|---|---|
3504 | Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung, soweit in Nummer 3511 nichts anderes bestimmt ist…… Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für ein nachfolgendes Berufungsverfahren angerechnet. |
1,6 |
3505 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3504 beträgt…… Die Anmerkung zu Nummer 3201 ist entsprechend anzuwenden. |
1,0 |
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