Rz. 48

Beauftragt der Beschwerdegegner seinen bisherigen Prozessvertreter oder einen anderen, nicht am BGH zugelassenen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung oder Beratung betreffend das weitere Vorgehen in einem Rechtsbeschwerdeverfahren nach § 544 ZPO, stellt dies grundsätzlich eine Maßnahme dar, die geeignet ist, seinen rechtlichen Interessen zu entsprechen. Dies gilt umso mehr für eine im Ausland ansässige Partei.

 

Rz. 49

Nach a.A. ist die Tätigkeit des nicht am BGH zugelassenen Anwalts nicht erstattungsfähig, da die entsprechende Tätigkeit nicht notwendig sei.[23]

 

Rz. 50

Nicht erforderlich und damit nicht erstattungsfähig ist die Tätigkeit des vorherigen Anwalts neben dem BGH-Anwalt.[24] Die gegenteilige Entscheidung des OLG Frankfurt[25] hat der BGH in der vorgenannten Entscheidung aufgehoben.

 

Rz. 51

Vertritt der Anwalt sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst, soll eine (fiktive) Verfahrensgebühr nicht nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO erstattungsfähig sein, insbesondere wenn sich die Tätigkeit in mehreren Nachfragen, wann mit der Entscheidung zu rechnen sei, erschöpft.[26] Dies entspricht der Rechtsprechung zur Vertretung in eigener Sache bei Rechtsmittelrücknahme. Diese Auffassung ist allerdings bedenklich, da der Anwalt bei Beauftragung eines anderen Anwalts eine Erstattung nach den Vergütungsvorschriften des RVG verlangen könnte.

[23] OLG Brandenburg JurBüro 2006, 319; OLG Köln AGS 2007, 301.
[24] BGH 10.7.2012 – VI ZB 7/12, AGS 2012, 493 = RVGreport 2012, 351 = NJW 2012, 2734.
[25] OLG Frankfurt AGS 2012, 250 = NJW-Spezial 2012, 349.
[26] OLG Saarbrücken OLGR 2009, 380.

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