Rz. 7

Für die Wahrnehmung eines gerichtlichen Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 1) oder die Wahrnehmung eines außergerichtlichen, von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 1) oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts (VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2) – soweit es sich nicht um Besprechungen mit dem Auftraggeber handelt – erhält der Anwalt eine Terminsgebühr mit dem dafür allgemein gültigen Gebührensatz von 1,2 (wegen der Einzelheiten zum Begriff der Terminsgebühr vgl. VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).

 

Rz. 8

Eine Terminsgebühr bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung oder bei Abschluss eines Vergleichs kommt nicht in Betracht. Diese Terminsgebühr scheitert allerdings nicht daran, dass eine mündliche Verhandlung insoweit nicht vorgeschrieben wäre.[7] Nach § 78 Nr. 1 PatG muss das Patentgericht mündlich verhandeln, wenn eine Partei darauf anträgt, so dass nach der Rechtsprechung des BGH[8] ein Verfahren mit vorgeschriebener mündlicher Verhandlung gegeben ist. Eine fiktive Terminsgebühr scheitert schlicht und ergreifend daran, dass sie in VV 3516 nicht vorgesehen ist. Für eine entsprechende Anwendung der Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 besteht keine Grundlage, da in Beschwerdeverfahren eine fiktive Terminsgebühr grundsätzlich vorgesehen ist.

[7] So aber Riedel/Sußbauer/Schütz, RVG, VV 3510 Rn 5; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, VV 3510 Rn 7; Bischof/Klüsener, RVG, VV 3516 Rn 2.

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