Rz. 1
Unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht in den in VV 3500 genannten Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren nach VV 3513 auch eine Terminsgebühr. Deren Höhe beläuft sich auf 0,5. Die Gebühr entsteht unter den Voraussetzungen der VV Vorb. 3 Abs. 3. Anm. Abs. 1 zu VV 3104 (schriftliches Verfahren pp) ist nicht anwendbar. Siehe im Einzelnen hierzu die Kommentierung zu VV 3500.
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