Rz. 9
Die Terminsgebühr in den Fällen der VV 3502 war in der ursprünglichen Fassung der VV 3516 nicht enthalten. Erst mit dem Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz, in Kraft getreten zum 1.1.2005) ist VV 3516 dahin gehend erweitert worden, dass die Terminsgebühr auch in den Verfahren nach VV 3502 anfallen kann. Diese in VV 3502 geregelten Verfahren sind sukzessive erweitert worden und erfassen jetzt die
▪ | Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO, |
▪ | Rechtsbeschwerde nach § 78 S. 1 ArbGG, |
▪ | Rechtsbeschwerde nach § 70 FamFG, soweit nicht Vorb. 3.2.2 i.V.m. 3.2.1 Nr. 2 Buchst. b) greift, also soweit nicht eine Endscheidung in der Hauptsache angegriffen wird. |
Rz. 10
Da im Verfahren der Rechtsbeschwerde weder eine mündliche Verhandlung noch ein anderweitiger gerichtlicher Termin vorgesehen ist, kommt insoweit eine Terminsgebühr nur nach VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 in Betracht, nämlich bei Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts, ausgenommen Besprechungen mit dem Auftraggeber.
Rz. 11
Soweit der BGH früher – insbesondere zur Nichtzulassungsbeschwerde – angenommen hat, die Terminsgebühr bei Besprechungen sei ausgeschlossen, wenn – wie hier – im Verfahren keine mündliche Verhandlung vorgesehen sei,[3] war dies schon nach der früheren Gesetzesfassung unzutreffend. Der BGH hatte verkannt, dass es für Besprechungen i.S.d. VV Vorb. 3 Abs. 3, 3. Var. a.F. nicht darauf ankam, ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war oder nicht.[4] Jetzt ist dies durch die Neufassung der VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 klargestellt. Die Terminsgebühr kann auch bei Vermeidungs- oder Erledigungsbesprechungen entstehen.
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