Rz. 28

Soweit dem Bußgeldverfahren und dem Strafverfahren derselbe Tatvorwurf oder dieselbe Handlung zugrunde liegen, soll die Grundgebühr aber nicht doppelt entstehen können. Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden,

der Übergang vom Bußgeldverfahren ins Strafverfahren
der Übergang vom Strafverfahren ins Bußgeldverfahren.

a) Bußgeldverfahren geht in Strafverfahren über

 

Rz. 29

Geht ein Bußgeldverfahren in ein Strafverfahren über, regelt Anm. Abs. 2 zu VV 4100, dass eine wegen derselben Tat oder Handlung im Bußgeldverfahren bereits entstandene Grundgebühr (VV 5100) auf die Gebühr der VV 4100 angerechnet wird.

 

Beispiel: Gegen den Mandanten wird zunächst wegen eines Verstoßes gegen die Straßenverkehrsordnung (Vorfahrtsverletzung mit Unfallfolge) ermittelt. Im Zuge der Ermittlungen stellt sich heraus, dass der Unfallgegner verletzt ist. Das Verfahren wird gemäß § 42 OWiG von der Staatsanwaltschaft übernommen, die nunmehr wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung ermittelt.

Die Grundgebühr des Bußgeldverfahrens ist jetzt auf die Grundgebühr des Strafverfahrens anzurechnen. Dabei darf im Rahmen der strafrechtlichen Grundgebühr die Vorbefassung nicht gebührenmindernd berücksichtigt werden (§ 14 Abs. 2). Ausgehend von der Mittelgebühr ist wie folgt abzurechnen:

I. Bußgeldverfahren

 
1. Grundgebühr, VV 5100   110,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 5103   176,00 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 306,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   58,14 EUR
Gesamt   364,14 EUR

II. Strafverfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. gem. Anm. Abs. 2 zu VV 4100 anzurechnen   – 110,00 EUR
3. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
4. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 311,50 EUR  
5. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   59,19 EUR
Gesamt   370,69 EUR

b) Strafverfahren geht in Bußgeldverfahren über

 

Rz. 30

Im umgekehrten Fall, also wenn zunächst im Strafverfahren ermittelt worden ist, dieses dann aber nach § 43 OWiG eingestellt wurde und nunmehr aufgrund derselben Tat oder Handlung wegen des Verdachts einer Ordnungswidrigkeit weiter ermittelt wird, entsteht keine Grundgebühr im Bußgeldverfahren mehr (Anm. Abs. 2 zu VV 5100). Die Grundgebühr des Strafverfahrens deckt dann auch die Einarbeitung in das Bußgeldverfahren ab. Voraussetzung ist aber auch hier, dass es im Bußgeldverfahren um dieselbe Tat oder Handlung geht.

 

Beispiel: Gegen den Mandanten war nach einem Verkehrsunfall ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der fahrlässigen Körperverletzung eingeleitet. Dieses Verfahren wurde dann nach Einlassung des Verteidigers von der Staatsanwaltschaft eingestellt. Gleichzeitig wurde die Sache zur weiteren Verfolgung als Ordnungswidrigkeit an die zuständige Verwaltungsbehörde abgegeben, die einen Bußgeldbescheid über 50 EUR erlässt.

Im Bußgeldverfahren kann jetzt keine Grundgebühr mehr entstehen, da im Strafverfahren bereits die Grundgebühr nach VV 4100 entstanden ist. Dies schließt den erneuten Anfall der Grundgebühr aus, soweit das vorangegangene Strafverfahren dieselbe Tat betraf (Anm. Abs. 2 zu VV 5100).

I. Strafverfahren

 
1. Grundgebühr, VV 4100   220,00 EUR
2. Verfahrensgebühr, VV 4104   181,50 EUR
3. Postentgeltpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 421,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   80,09 EUR
Gesamt   501,59 EUR

II. Bußgeldverfahren

 
1. Verfahrensgebühr, VV 5103   176,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, VV 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 196,00 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008 VV   37,24 EUR
Gesamt   233,24 EUR

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