Rz. 23
Ebenso wie nach bisherigem Recht findet eine Staffelung der Gebühren je nach Zuständigkeit des Gerichts statt. Der Anwalt erhält danach im Verfahren vor dem Amtsgericht:
a) | als Wahlanwalt nach VV 4108 | |||
– | Gebührenrahmen | 77,00 bis 528,00 EUR | ||
– | Mittelgebühr | 302,50 EUR | ||
– | wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4109) | |||
– | Gebührenrahmen | 77,00 bis 660,00 EUR | ||
– | Mittelgebühr | 368,50 EUR | ||
b) | als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt | |||
– | Festgebühr gem. VV 4108 | 242,00 EUR | ||
– | wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4109) | |||
– | Festgebühr | 295,00 EUR | ||
– | dauert die Verhandlung länger, erhält er neben den Gebühren nach VV 4108 oder VV 4109 eine zusätzliche Gebühr bei | |||
– | mehr als fünf und bis acht Stunden (VV 4110) in Höhe von | 121,00 EUR | ||
– | über acht Stunden (VV 4111) in Höhe von | 242,00 EUR. |
Rz. 24
Auszugehen ist grundsätzlich von der Mittelgebühr.[7] Anhand der Kriterien des § 14 Abs. 1 ist dann eine höhere oder niedrigere Gebühr anzusetzen. Die Höchstgebühr kann bei langer Dauer gerechtfertigt sein oder auch bei einer Vielzahl von angeklagten Einzeltaten.[8]
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