Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
4114 Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren…… 88,00 bis 616,00 EUR 282,00 EUR
4115 Gebühr 4114 mit Zuschlag…… 88,00 bis 770,00 EUR 343,00 EUR
4116

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115……
  141,00 EUR
4117

Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil:

Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115……
  282,00 EUR
 

Rz. 1

Die Höhe der Terminsgebühren ist in erstinstanzlichen Verfahren je nach Zuständigkeit des Gerichts gestaffelt. Hinsichtlich des Gebührentatbestands selbst ergeben sich jedoch keine Unterschiede, so dass zum Entstehen der Terminsgebühr und zum Abgeltungsbereich auf die Kommentierung zu VV 4108–4111 verwiesen werden kann. Der Anwalt erhält danach:

 
im Verfahren vor der Strafkammer und  
im Verfahren vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt,  
im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG  
  a) als Wahlanwalt gem. VV 4114  
    Gebührenrahmen 88,00 bis 616,00 EUR
    Mittelgebühr 352,00 EUR
    wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4115)  
      Gebührenrahmen 88,00 bis 770,00 EUR
      Mittelgebühr 429,00 EUR
  b) als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt  
    Festgebühr gem. VV 4114 282,00 EUR
    wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4115)  
      Festgebühr 343,00 EUR
    dauert die Verhandlung länger, erhält er neben den Gebühren nach VV 4114 oder VV 4115 eine zusätzliche Gebühr bei  
      mehr als fünf und bis acht Stunden (VV 4116) in Höhe von 141,00 EUR
      über acht Stunden (VV 4117) in Höhe von 282,00 EUR.
 

Rz. 2

Zum Längenzuschlag siehe VV Vorb. 4.1 Abs. 3.

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