Gesetzestext
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |
---|---|---|---|
Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||
4114 | Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag in den in Nummer 4112 genannten Verfahren…… | 88,00 bis 616,00 EUR | 282,00 EUR |
4115 | Gebühr 4114 mit Zuschlag…… | 88,00 bis 770,00 EUR | 343,00 EUR |
4116 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 5 und bis 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115…… |
141,00 EUR | |
4117 | Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Rechtsanwalt nimmt mehr als 8 Stunden an der Hauptverhandlung teil: Zusätzliche Gebühr neben der Gebühr 4114 oder 4115…… |
282,00 EUR |
Rz. 1
Die Höhe der Terminsgebühren ist in erstinstanzlichen Verfahren je nach Zuständigkeit des Gerichts gestaffelt. Hinsichtlich des Gebührentatbestands selbst ergeben sich jedoch keine Unterschiede, so dass zum Entstehen der Terminsgebühr und zum Abgeltungsbereich auf die Kommentierung zu VV 4108–4111 verwiesen werden kann. Der Anwalt erhält danach:
– | im Verfahren vor der Strafkammer und | ||||
– | im Verfahren vor der Jugendkammer, soweit sich die Gebühr nicht nach VV 4118 bestimmt, | ||||
– | im Rehabilitierungsverfahren nach Abschnitt 2 StrRehaG | ||||
a) | als Wahlanwalt gem. VV 4114 | ||||
– | Gebührenrahmen | 88,00 bis 616,00 EUR | |||
– | Mittelgebühr | 352,00 EUR | |||
– | wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4115) | ||||
– | Gebührenrahmen | 88,00 bis 770,00 EUR | |||
– | Mittelgebühr | 429,00 EUR | |||
b) | als gerichtlich bestellter oder beigeordneter Anwalt | ||||
– | Festgebühr gem. VV 4114 | 282,00 EUR | |||
– | wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4115) | ||||
– | Festgebühr | 343,00 EUR | |||
– | dauert die Verhandlung länger, erhält er neben den Gebühren nach VV 4114 oder VV 4115 eine zusätzliche Gebühr bei | ||||
– | mehr als fünf und bis acht Stunden (VV 4116) in Höhe von | 141,00 EUR | |||
– | über acht Stunden (VV 4117) in Höhe von | 282,00 EUR. |
Rz. 2
Zum Längenzuschlag siehe VV Vorb. 4.1 Abs. 3.
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