Rz. 10
Für den Wahlanwalt sind wiederum Rahmengebühren vorgesehen (VV 4132). Befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, steht dem Anwalt ein höherer Rahmen zu (VV 4133). Der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt erhält wiederum Festgebühren. Auch hier wird die Gebühr nach der Dauer der Verhandlung gestaffelt. Bei mehr als fünf und mehr als acht Stunden gibt es jeweils eine zusätzliche Gebühr (VV 4134, 4135).
Rz. 11
Im Revisionsverfahren entstehen folgende Terminsgebühren:
a) | für den Wahlanwalt nach VV 4132 | |||
– | Gebührenrahmen | 132,00 bis 616,00 EUR | ||
– | Mittelgebühr | 374,00 EUR | ||
– | und wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4133) | |||
– | Gebührenrahmen | 132,00 bis 770,00 EUR | ||
– | Mittelgebühr | 451,00 EUR | ||
b) | für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt | |||
– | Festgebühr gem. VV 4132 | 300,00 EUR | ||
– | und wenn sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befindet (VV 4133), Festgebühr | 361,00 EUR | ||
– | dauert die Verhandlung länger, erhält er neben den Gebühren nach VV 4132 oder VV 4133 eine zusätzliche Gebühr bei | |||
– | mehr als 5 und bis 8 Stunden (VV 4134) in Höhe von | 150,00 EUR | ||
– | über 8 Stunden (VV 4135) in Höhe von | 300,00 EUR. |
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