Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG |
Wahlanwalt |
gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt |
4145 |
Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, mit dem nach § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO von einer Entscheidung abgesehen wird…… |
0,5 |
0,5 |
A. Regelungsgehalt
Rz. 1
Die nachträglich in das VV eingefügte Vorschrift der VV 4145 erklärt sich aus den zum 1.9.2004 eingeführten Vorschriften der §§ 406 Abs. 5, 406a StPO. Macht der Verletzte Ansprüche gegen den Beschuldigten, die aus einer Straftat erwachsen sind, im Adhäsionsverfahren geltend, so kann das Gericht nach Anhörung (§ 406 Abs. 5 S. 1 StPO) durch Beschluss aussprechen, dass es von einer Entscheidung über diesen Antrag absieht (§ 406 Abs. 5 S. 2 StPO). Gegen diesen Beschluss wiederum kann der Antragsteller nach § 406a StPO sofortige Beschwerde einlegen. Für diese sofortige Beschwerde wäre nach den bis dahin geltenden gesetzlichen Regelungen ein Gebührentatbestand nicht gegeben. Die Vorschrift der VV 3500 konnte nicht greifen, da sie nur für Verfahren nach VV Teil 3 gilt. Im Übrigen hätte VV Vorb. 4.1 Abs. 2 S. 1 gegriffen, wonach durch die (allgemeinen) Gebühren sämtliche Tätigkeiten abgegolten sind. Von diesem Grundsatz macht VV 4145 eine Ausnahme und gewährt dem Anwalt nach § 406a StPO eine gesonderte Gebühr für die Tätigkeit in dem Beschwerdeverfahren.
Rz. 2
Strittig ist, ob es sich bei dem Beschwerdeverfahren um eine eigene Angelegenheit handelt oder ob nur eine gesonderte Gebühr vorgesehen ist. § 18 Abs. 1 Nr. 3 ist insoweit nicht anwendbar, da diese Vorschrift nur für Verfahren nach VV Teil 3 gilt. VV Vorb. 4.1 Abs. 1 Abs. 2 S. 1 wiederum hilft auch nicht weiter, da diese Vorschrift nur den Abgeltungsbereich der Gebühr, nicht aber der Angelegenheit regelt. Der Umkehrschluss aus VV Vorb. 4.3 Abs. 3 sprach bislang dafür, bei der Beschwerde nach § 405 StPO keine gesonderte Angelegenheit anzunehmen. Nach der neu eingefügten § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10a ist die Sache jedoch klar. Nur dann, wenn in VV Teil 4, 5 oder 6 keine besonderen Gebühren vorgesehen sind, handelt es sich bei Beschwerdeverfahren nicht um gesonderte Angelegenheiten. Genau das ist hier aber durch VV 4145 der Fall, so dass im Umkehrschluss folgt, dass eine gesonderte Angelegenheit gegeben ist.
B. Vergütung
Rz. 3
Im Verfahren nach § 406a StPO gegen einen Beschluss nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO erhält der Anwalt neben den Gebühren der VV 4100 ff. sowie der Gebühr für das Antragsverfahren (VV 4143) nach VV 4145 eine zusätzliche 0,5-Verfahrensgebühr.
Rz. 4
Das Einlegen der Beschwerde zählt nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 noch zum Ausgangsverfahren, sofern der Anwalt dort beauftragt ist. Die Verfahrensgebühr entsteht für ihn daher erst mit der ersten weiteren Tätigkeit.
Rz. 5
Ist der Anwalt im Ausgangsverfahren noch nicht beauftragt, zählt das Einlegen der Beschwerde bereits zum Beschwerdeverfahren, da für ihn § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 nicht gilt.
Rz. 6
Eine Terminsgebühr ist im Beschwerdeverfahren nicht vorgesehen.
Rz. 7
Denkbar wäre allerdings eine Einigungsgebühr nach VV 1000, 1003, wenn die Parteien des Adhäsionsverfahrens sich in der Beschwerdeinstanz einigen.
Rz. 8
Auch hier richtet sich die Höhe der Gebühr – ebenso wie bei den Gebühren nach VV 4143, 4144 – nach dem Gegenstandswert. Maßgebend ist der Wert, hinsichtlich dessen das Gericht nach § 406 Abs. 5 S. 2 StPO von einer Entscheidung absehen will und hiergegen Beschwerde erhoben wird.
Rz. 9
Mehrere Gegenstände werden addiert (§ 22 Abs. 1), etwa wenn der Anwalt mehrere Verletzte vertritt, die jeweils eigene Ansprüche geltend machen.
Rz. 10
Den Gegenstandswert hat das Beschwerdegericht gemäß § 33 auf Antrag festzusetzen, da im Beschwerdeverfahren nur eine Festgebühr von 66 EUR erhoben wird (GKG-Kostverz. 3602).
Rz. 11
Die Gebührenbeträge bestimmen sich für den Wahlanwalt nach § 13, für den gerichtlich bestellten oder beigeordneten Anwalt bei Werten von über 4.000 EUR nach § 49.
Rz. 12
Vertritt der Anwalt mehrere Auftraggeber, etwa mehrere Verletzte als Antragsteller, so ist die Gebühr der VV 4145 gemäß VV 1008 und 0,3 je weiteren Auftraggeber zu erhöhen, sofern der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist.
Rz. 13
Das Beschwerdeverfahren gilt nach zutreffender Auffassung (siehe Rdn 2) als eigene Angelegenheit. Folglich erhält der Anwalt auch seine Auslagen gesondert, insbesondere eine gesonderte Postentgeltpauschale nach VV 7002.
C. Prozesskostenhilfe
Rz. 14
Ist der Anwalt dem Verletzten im Ausgangsverfahren in Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, erstreckt sich diese nicht automatisch auch auf das Beschwerdeverfahren. Hier muss vielmehr gesondert Prozesskostenhilfe beantragt und bewilligt werden.
D. Inanspruchnahme des Vertretenen
Rz. 15
Ist der Anwalt des Beschuldigten gerichtlich bestellt oder beigeordnet, kann er unter den Voraussetzungen des § 52 den Vertretenen unmittelbar in Anspruch nehmen.
Rz. 16
Ist der Anwalt dem Verletzten im Rahmen der Prozesskostenhilfe beigeordnet, ka...