Rz. 7

Nach der Anm. zu VV 4147 können die Anwälte anstelle oder neben der Gebühr nach VV 4147 zusätzlich eine Einigungsgebühr nach VV 1000 ff. verdienen, wenn sie sich auch über vermögensrechtliche Ansprüche einigen. Die Gebühr kann sowohl im Sühneverfahren als auch im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren oder im Berufungs- oder Revisionsverfahren entstehen.[1] Neben der Einigungsgebühr erhält der Anwalt auch hier eine Betriebsgebühr, je nachdem, welcher Auftrag ihm erteilt worden war. Ebenso kann die Gebühr anfallen, wenn der Anwalt nur mit Einzeltätigkeiten nach VV 4300 befasst ist.

[1] Burhoff/Volpert, RVG, VV 4146 Rn 5.

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