Rz. 11

Soll der Anwalt mehrere Anträge stellen oder mehrere Gesuche oder Erklärungen einreichen, so kann es im Einzelfall fraglich sein, ob eine oder mehrere Angelegenheiten – dann allerdings mit der Begrenzung des § 15 Abs. 6 – gegeben sind (weitere Ausführungen siehe VV Vorb. 4.3 Rdn 25 ff.).

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