Gesetzestext
A. Allgemeines, VV 5101, 5103, 5105
Rz. 1
Die VV 5101, 5103, 5105 regeln die Höhe der Verfahrensgebühren im vorbereitenden Verfahren. Die Verfahrensgebühren sind gestaffelt nach der Höhe des Bußgeldes. Soweit – was im vorbereitenden Verfahren bei Beauftragung des Anwalts die Regel ist – die Höhe des Bußgeldes noch nicht feststeht, ist VV Vorb. 5.1 Abs. 2 anzuwenden (siehe VV Vorb. 5.1 Rdn 2 ff.).
B. Regelungsgehalt, VV 5101, 5103, 5105
Rz. 2
Nach VV Vorb. 5 Abs. 2 erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr, die die gesamte Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren abgilt einschließlich eventueller Anträge auf gerichtliche Entscheidung, allerdings mit Ausnahme der Wahrnehmung von Terminen, für die eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist (VV 5102, 5104, 5106). Die Höhe dieser Verfahrensgebühren ist in den VV 5101, 5103, 5105 geregelt.
Rz. 3
Die Höhe der Verfahrensgebühren ist danach gestaffelt, welcher Tatvorwurf dem Betroffenen gemacht wird. Das VV orientiert sich dabei an der Höhe des festgesetzten oder festzusetzenden Bußgeldes (VV Vorb. 5.1 Abs. 2). Bei einem Bußgeld
a) | von weniger als 60 EUR erhält nach VV 5101
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b) | von 60 EUR bis einschließlich 5.000 EUR erhält nach VV 5103
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c) | von mehr als 5.000 EUR erhält nach VV 5105
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