Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5101 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von weniger als 60,00 EUR…… 22,00 bis 121,00 EUR 57,00 EUR

A. Allgemeines, VV 5101, 5103, 5105

 

Rz. 1

Die VV 5101, 5103, 5105 regeln die Höhe der Verfahrensgebühren im vorbereitenden Verfahren. Die Verfahrensgebühren sind gestaffelt nach der Höhe des Bußgeldes. Soweit – was im vorbereitenden Verfahren bei Beauftragung des Anwalts die Regel ist – die Höhe des Bußgeldes noch nicht feststeht, ist VV Vorb. 5.1 Abs. 2 anzuwenden (siehe VV Vorb. 5.1 Rdn 2 ff.).

B. Regelungsgehalt, VV 5101, 5103, 5105

 

Rz. 2

Nach VV Vorb. 5 Abs. 2 erhält der Anwalt eine Verfahrensgebühr, die die gesamte Tätigkeit im vorbereitenden Verfahren abgilt einschließlich eventueller Anträge auf gerichtliche Entscheidung, allerdings mit Ausnahme der Wahrnehmung von Terminen, für die eine gesonderte Vergütung vorgesehen ist (VV 5102, 5104, 5106). Die Höhe dieser Verfahrensgebühren ist in den VV 5101, 5103, 5105 geregelt.

 

Rz. 3

Die Höhe der Verfahrensgebühren ist danach gestaffelt, welcher Tatvorwurf dem Betroffenen gemacht wird. Das VV orientiert sich dabei an der Höhe des festgesetzten oder festzusetzenden Bußgeldes (VV Vorb. 5.1 Abs. 2). Bei einem Bußgeld

a)

von weniger als 60 EUR erhält nach VV 5101

der Wahlanwalt eine Verfahrensgebühr von 22 EUR bis 121 EUR; die Mittelgebühr beträgt 71,50 EUR;
der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 57 EUR;
b)

von 60 EUR bis einschließlich 5.000 EUR erhält nach VV 5103

der Wahlanwalt nach VV 5103 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 33 EUR bis 319 EUR; die Mittelgebühr beträgt 176 EUR;
der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 141 EUR;
c)

von mehr als 5.000 EUR erhält nach VV 5105

der Wahlanwalt gemäß VV 5105 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 44 EUR bis 330 EUR; die Mittelgebühr beträgt 187 EUR;
der gerichtlich bestellte oder beigeordnete Anwalt eine Festgebühr in Höhe von 150 EUR (zur Ermittlung des maßgebenden Gebührenrahmens siehe VV Vorb. 5.1 Rdn 2 ff.).

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