Gesetzestext
Rz. 1
Die VV 5104 regelt die Höhe der Terminsgebühr (VV Vorb. 5 Abs. 3, Vorb. 5.1 Abs. 2) für die in 5103 genannten Verfahren, also bei einem Bußgeld von 60 bis 5.000 EUR (siehe dazu VV 5102 Rdn 1 ff.).
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