Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5104 Terminsgebühr für jeden Tag, an dem ein Termin in den in Nummer 5103 genannten Verfahren stattfindet…… 33,00 bis 319,00 EUR 141,00 EUR
 

Rz. 1

Die VV 5104 regelt die Höhe der Terminsgebühr (VV Vorb. 5 Abs. 3, Vorb. 5.1 Abs. 2) für die in 5103 genannten Verfahren, also bei einem Bußgeld von 60 bis 5.000 EUR (siehe dazu VV 5102 Rdn 1 ff.).

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