Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG
Wahlanwalt gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt
5105 Verfahrensgebühr bei einer Geldbuße von mehr als 5 000,00 EUR…… 44,00 bis 330,00 EUR 150,00 EUR
 

Rz. 1

Die VV 5105 regelt die Höhe der Verfahrensgebühr (VV Vorb. 5 Abs. 2) im vorbereitenden Verfahren bei einer Geldbuße von über 5.000 EUR (siehe dazu VV 5101 Rdn 1 ff.).

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