Rz. 39

Wird auf die (erste) Rechtsbeschwerde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen und gegen die erneute Entscheidung der Ausgangsinstanz wiederum Rechtsbeschwerde eingelegt, so handelt es sich um zwei verschiedene Angelegenheiten (siehe VV Vor 5113 Rdn 14 f.).

 

Rz. 40

Der Anwalt kann daher im erneuten Rechtsbeschwerdeverfahren sämtliche Gebühren wieder erneut verdienen (§ 17 Nr. 1). Lediglich die Grundgebühr kann nicht erneut anfallen, da der Anwalt in diesem Fall definitiv bereits in die Sache eingearbeitet ist (Anm. Abs. 1 zu VV 5100).

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