Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 oder § 49 RVG | |||||||||||
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Wahlanwalt | gerichtlich bestellter oder beigeordneter Rechtsanwalt | ||||||||||||
5115 | Durch die anwaltliche Mitwirkung wird das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde erledigt oder die Hauptverhandlung entbehrlich: Zusätzliche Gebühr…… (1) Die Gebühr entsteht, wenn
(2) Die Gebühr entsteht nicht, wenn eine auf die Förderung des Verfahrens gerichtete Tätigkeit nicht ersichtlich ist. (3) Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Rechtszug, in dem die Hauptverhandlung vermieden wurde. Für den Wahlanwalt bemisst sich die Gebühr nach der Rahmenmitte. |
in Höhe der jeweiligen Verfahrensgebühr |
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