Rz. 5

Die Gebührentatbestände der VV 6100, 6101, 6102 gelten grundsätzlich nur für den Rechtsanwalt. Nach § 40 Abs. 3 IRG i.V.m. § 138 StPO kann auch ein Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Beistand gewählt werden. Für dessen Vergütung gelten die VV 6100, 6101, 6102 nicht, sondern § 612 BGB. Die Geltung der Vorschriften der VV 6100, 6101, 6102 kann jedoch entsprechend vereinbart werden (§ 1 Rdn 110).

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