Rz. 46

Die Verfahrensgebühr der VV 6100 deckt gem. VV Vorb. 6 Abs. 2 die gesamte Tätigkeit im Verfahren vor dem Bundesamt für Justiz ab. Die Gebühr entsteht bereits mit der ersten Tätigkeit, in der Regel der Entgegennahme der Information. Im gerichtlichen Verfahren entsteht die Verfahrensgebühr VV 6100.

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