Rz. 7

Nach Anm. Abs. 1 erhält der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit in Disziplinarverfahren oder berufsgerichtlichen Verfahren wegen Verletzung einer Berufspflicht in einem, dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr i.H.v. 44 EUR bis 319 EUR (Mittelgebühr 181,50 EUR). Die Höhe der Gebühr setzt der Rechtsanwalt im Einzelfall nach § 14 Abs. 1 fest. Zur Zubilligung der Höchstgebühr siehe BDG.[6] Ist der Rechtsanwalt gerichtlich bestellt oder beigeordnet, beträgt die Verfahrensgebühr 145 EUR.

 

Rz. 8

Die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 entsteht gesondert, d.h. neben und zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 2.[7] Weiterhin entstehen zusätzlich zu der Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 die Grundgebühr nach VV 6200 und, soweit der Rechtsanwalt an außergerichtlichen Anhörungsterminen und außergerichtlichen Terminen zur Beweiserhebung teilnimmt, die Terminsgebühr nach VV 6201 für jeden Tag, an dem ein Termin stattfindet.

 

Rz. 9

Voraussetzung ist die Tätigkeit in einem dem gerichtlichen Verfahren vorausgehenden und der Überprüfung der Verwaltungsentscheidung dienenden weiteren außergerichtlichen Verfahren. Die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 kann damit nur in Verfahren entstehen, die den Charakter eines Widerspruchsverfahrens i.S.v. § 68 VwGO haben. Ein solches ist beispielsweise in §§ 41 ff. BDG nunmehr vorgesehen. Gegenstand und Ziel des Verfahrens, in welchem die Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 entstehen kann, muss mithin die Überprüfung und ggf. Aufhebung der streitigen Verwaltungsentscheidung sein.

[6] BDG 7.5.1991 – XVI BK 17/90, AGS 1993, 7.
[7] VG Berlin, Gerichtsbescheid v. 9.2.2007 – 80 Dn 47.05.

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