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Durch die Verfahrensgebühr nach VV 6211 wird nur noch die Tätigkeit des Rechtsanwalts im gerichtlichen Verfahren außerhalb der Hauptverhandlung oder einer mündlichen Verhandlung abgegolten. Dies ist der Grund für den gegenüber der BRAGO niedrigeren Gebührenrahmen.[1]

[1] BT-Drucks 15/1971, S. 224.

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