Rz. 76
Ist der Anwalt vom Gericht beigeordnet worden, so erhält er – ebenso wie der Pflichtverteidiger – die gleichen Gebühren wie der Wahlanwalt, allerdings sind für ihn geringere, insbesondere Festgebühren vorgesehen. Die Gebühren belaufen sich:
▪ | im Falle der VV 6300 auf 224 EUR |
▪ | im Falle der VV 6301 auf 224 EUR |
▪ | im Falle der VV 6302 auf 141 EUR |
▪ | im Falle der VV 6303 auf 141 EUR |
▪ | im Falle der VV 6500 auf 141 EUR. |
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