Rz. 76

Ist der Anwalt vom Gericht beigeordnet worden, so erhält er – ebenso wie der Pflichtverteidiger – die gleichen Gebühren wie der Wahlanwalt, allerdings sind für ihn geringere, insbesondere Festgebühren vorgesehen. Die Gebühren belaufen sich:

im Falle der VV 6300 auf 224 EUR
im Falle der VV 6301 auf 224 EUR
im Falle der VV 6302 auf 141 EUR
im Falle der VV 6303 auf 141 EUR
im Falle der VV 6500 auf 141 EUR.

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